Objektive Hinweise
Liegen objektive Hinweise vor, die darauf schließen lassen, dass eine dauerhafte Wertminderung gegeben ist, so ist ein Impairment zu buchen (siehe hierzu auch Impairment: Überblick). Beim allgemeinen Impairment-Verfahren (siehe hierzu auch Impairment: Allgemeines Verfahren) ist dies das Kriterium zum Wechsel in die Stufe 3. Eine widerlegbare Anfangsvermutung für das Vorliegen eines objektiven Hinweises für ein Impairment ist ein Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen (IFRS 9.B5.5.37). Die Bonität eines finanziellen Vermögenswerts ist beeinträchtigt und es liegt dementsprechend auch dann ein objektiver Hinweis auf Impairment vor, wenn ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts eingetreten sind. Indikatoren für eine beeinträchtigte Bonität eines finanziellen Vermögenswerts sind gemäß IFRS 9.A „Finanzieller Vermögenswert mit beeinträchtigter Bonität“ u.a. beobachtbare Daten zu den folgenden Ereignissen: a) signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Kreditnehmers, b) ein Vertragsbruch wie beispielsweise Ausfall oder Überfälligkeit, c) Zugeständnisse, die der/die Kreditgeber dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht/machen, anderenfalls aber nicht in Betracht ziehen würde/n, d) es wird wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht, e) das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert oder f) der Kauf oder die Ausreichung eines finanziellen Vermögenswerts mit einem hohen Disagio, das die eingetretenen Kreditverluste widerspiegelt.
Hier finden Sie weitere Definitionen & Bedeutungen von Fachbegriffen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (und HGB).
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