Kommunen
Die Rechnungslegungspflichten von (Teilbereichen der) Kommunen hängen davon ab, wie diese organisiert sind (z.B. ob die Teilbereiche verselbständigt sind oder nicht). Der nicht verselbständigte Teil der Kommunen stellt die – i.d.R. durch Beamte geleitete – Kernverwaltung (Regiebetriebe) dar. Die Rechnungslegung in der öffentlichen Verwaltung befindet sich seit einiger Zeit im Wandel. In den meisten Kernverwaltungen erfolgte vor einigen Jahren eine Umstellung von der – der damals noch dominierenden – Kameralistik auf die kaufmännische Buchführung. Da die Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltung in Deutschland den Bundesländern obliegt, gibt es hier allerdings keine einheitliche Rechnungslegung für Gesamtdeutschland (so wie dies z.B. beim Handelsgesetzbuch (HGB) der Fall ist). Nordrhein-Westfalen war das erste Bundesland, welches ab 2009 für seine kommunalen Verwaltungen die Aufstellung eines Jahresabschlusses nach der kaufmännischen Buchführung fordert (siehe hierzu auch Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF)). Die NKF-Rechnungslegungsvorschriften basieren im Wesentlichen auf den Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften. Insofern sind die im vorliegenden Glossar dargestellten HGB-Regelungen auch für bilanzierende Kommunen grundsätzlich relevant. Weitere Informationen zur Rechnungslegung in der öffentlichen Verwaltung enthält die IDW-Stellungnahme ERS ÖFA 1 von 30.10.2001 zur „Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung“. Bezüglich der internationalen Rechnungslegung in der öffentlichen Verwaltung siehe International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) und bezüglich der europäischen Rechnungslegung in der öffentlichen Verwaltung siehe European Public Sector Accounting Standards (EPSAS).
Hier finden Sie weitere Definitionen & Bedeutungen von Fachbegriffen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (und HGB).
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