Impairment: Vereinfachtes Verfahren
Gemäß IFRS 9.5.5.15 ist bei den nachfolgenden Beständen verpflichtend bzw. freiwillig das vereinfachte Verfahren anzuwenden: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Vertragsvermögenswerte (IFRS 15) jeweils ohne signifikante Finanzierungskomponente (beide: verpflichtend) sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Vertragsvermögenswerte (IFRS 15) mit jeweils signifikanter Finanzierungskomponente als auch IFRS 16-Leasingforderungen (alle drei: freiwillig). Beim vereinfachten Verfahren erfolgt eine direkte Zuordnung in Stufe 2, sowohl beim erstmaligen Ansatz als auch im Rahmen der Folgebewertung. Die Vermögenswerte werden somit ab Erwerb immer mit dem erwarteter Kreditverlust über die Laufzeit erfasst. Beträgt die erwartete Restlaufzeit weniger als 12 Monate, ist die verbleibende Restlaufzeit zugrunde zu legen (IFRS 9.B5.5.43).
Hier finden Sie weitere Definitionen & Bedeutungen von Fachbegriffen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (und HGB).
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