Einzelbewertung
Grundsätzlich gilt in der Rechnungslegung der Grundsatz der Einzelbewertung, d.h. jedes Finanzinstrument (FI) (jeder Vertrag) ist einzeln zu bilanzieren und zu bewerten. Siehe hierzu auch Bewertung: Überblick.
Hier finden Sie weitere Definitionen & Bedeutungen von Fachbegriffen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (und HGB).
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