FIAC - Prof. Dr. Knut Henkel


Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung

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Signifikante Erhöhung des Kreditrisikos


Anhand dieses relativen Kriteriums (IFRS 9.5.5.3 i.V.m. IFRS 9.B5.5.15-B5.5.21) wird der Wechsel in die Stufe 2 des allgemeinen Impairment-Verfahrens ermittelt (siehe hierzu auch Impairment: Allgemeines Verfahren). Relevant ist nicht die Veränderung der Höhe der erwarteter Kreditverlust, sondern die Veränderung des Risikos, dass über die erwartete Laufzeit des Finanzinstrument (FI) ein Kreditausfall eintritt (IFRS 9.5.5.9). Hierbei sind alle angemessenen und belastbaren Informationen, einschließlich zukunftsorientierter Informationen, zu berücksichtigen (IFRS 9.5.5.4). Relevante Größen können z.B. folgende externe Marktindikatoren für das Ausfallrisiko sein (IFRS 9.B5.5.17 (c)): Kredit-Spread bzw. Credit-Default Swap-Preise oder aber der Zeitraum, über den der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts geringer als seine fortgeführten Anschaffungskosten (FAK) war, und das Ausmaß, in dem dies der Fall war. Unabhängig davon, wie ein Unternehmen eine signifikante Erhöhung beurteilt, besteht eine widerlegbare Vermutung einer signifikanten Verschlechterung bei einer Überfälligkeit von vertraglichen Zahlungen von mehr als 30 Tagen (IFRS 9.5.5.11 i.V.m. IFRS 9.B5.5.19-B.5.5.21). Bei Finanzinstrumenten mit einem „niedrigen Ausfallrisiko“ kann davon ausgegangen werden, dass sich das Ausfallrisiko nicht signifikant erhöht hat (IFRS 9.5.5.10 i.V.m. IFRS 9.B5.5.22-B5.5.24). Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht. Der Baseler Ausschuss geht davon aus, dass Banken (Kreditinstitute) dieses Wahlrecht nicht in Anspruch nehmen.

Hier finden Sie weitere Definitionen & Bedeutungen von Fachbegriffen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (und HGB).

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