IDW-Verlautbarungen
(HGB) Viele Details zur Bilanzierung von Finanzinstrument (FI) nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) sind Gegenstand diverser Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). Diese sind unmittelbar nur für die Wirtschaftsprüfer bindend. Da die Ersteller eines Abschlusses allerdings an einem uneingeschränkten Testat durch den Wirtschaftsprüfer interessiert sind, sind die IDW-Verlautbarungen indirekt auch für die Ersteller von Relevanz. Das IDW veröffentlicht unterschiedliche Arten von Verlautbarungen. Rechnungslegungssachverhalte z.B. sind Gegenstand von IDW-Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW RS), IDW-Rechnungslegungshinweise (IDW RH) und sonstigen Verlautbarungen. IDW-Verlautbarungen werden u.a. durch Fachausschüsse erarbeitet. Zu Rechnungslegungsfragen von Finanzinstrumenten sind dies insbesondere der Bankenfachausschuss (BFA) und der Hauptfachausschuss (HFA). Teilweise gelten die IDW-Verlautbarungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten unmittelbar nur für Banken (Kreditinstitute). Mangels konkreter Bilanzierungsvorgaben werden diese aber in Analogie auch für Bilanzierungsfragen bei Nicht-Banken herangezogen.
Hier finden Sie weitere Definitionen & Bedeutungen von Fachbegriffen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (und HGB).
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