Bewertung (HGB): Zugangsbewertung
Finanzinstrument (FI) stellen im HGB-Sprachgebrauch Vermögensgegenstände (Aktiva) oder Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen (Passiva) dar. Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten (inklusive Anschaffungsnebenkosten) zu aktivieren (§ 253 Abs. 1 HGB i.V.m. § 255 Abs. 1 HGB). Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu passivieren (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Rückstellungen werden mit dem Betrag passiviert, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Banken (Kreditinstitute) können abweichend vom Anschaffungskostenprinzip bei den Vermögensgegenständen die (Buch-)Forderungen gemäß § 340e Abs. 2 HGB mit ihrem Nominalwert (=Rückzahlungsbetrag) bilanzieren, wenn die Bestände grundsätzlich bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen (sog. Nominalwertbilanzierung). Der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Nominalwert hat dann Zinscharakter und wird als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten RAP (Über-pari-Erwerb) bzw. als passiver RAP (Unter-pari-Erwerb) bilanziert. Die Auflösung erfolgt dann pro rata temporis in das Zinsergebnis.
Hier finden Sie weitere Definitionen & Bedeutungen von Fachbegriffen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (und HGB).
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