Beizulegender Wert
(HGB) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Umlaufvermögens) können (müssen) gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB) auf den niedrigeren sog. beizulegenden Wert abgeschrieben werden (bei dauerhaften Wertminderungen besteht allerdings auch im Anlagevermögen eine Abschreibungspflicht). Es gibt keine Legaldefinition des Begriffes „beizulegender Wert“. Er ist anhand der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu ermitteln, wobei dem Grundsatz vorsichtiger Bewertung eine besondere Bedeutung zukommt. Der beizulegende Wert ist nicht zu verwechseln mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value (FV)), auch wenn diese beiden Wertansätze oft identisch sind.
Hier finden Sie weitere Definitionen & Bedeutungen von Fachbegriffen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (und HGB).
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